Förderdarlehen · Kaufen oder bauen
Kauf einer sanierungsbedürftigen Bestandsimmobilie durch Familien. Das Gebäude muss bei Antragstellung in Energieeffizienzklasse F, G oder H liegen und binnen 54 Monaten mindestens auf Effizienzhaus 85 EE saniert werden – alternativ über die vier Einzelmaßnahmen, die das Merkblatt aus der BEG EM benennt: Heizungstausch mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien, Fenstertausch, Fassadendämmung und Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke; andere Arbeiten zählen dafür nicht. Kredithöchstbetrag 140.000 € bei einem Kind, 160.000 € bei zwei, 180.000 € ab drei Kindern, begrenzt auf den Kaufpreis; die Sanierungskosten selbst sind in diesem Produkt nicht förderfähig, Kaufnebenkosten ebenfalls nicht. Maßgeblich für die Einkommensgrenze ist nicht das heutige Einkommen, sondern der Durchschnitt der zu versteuernden Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung – für einen Antrag im Jahr 2026 also der Durchschnitt aus 2024 und 2023. Die Immobilie ist fünf Jahre ab Einzug selbst zu nutzen und zehn Jahre lang zum Wohnen; wird das vorher aufgegeben, kann die KfW die Förderung anteilig zurückfordern. Nicht gewährt wird die Förderung bei Nutzung der geförderten Wohnimmobilie durch Wohngemeinschaften sowie bei Umschuldungen und Nachfinanzierungen von Vorhaben.
Das Gebäude muss bei Antragstellung im Energieausweis in Klasse F, G oder H liegen, also zum energetisch schlechtesten Teil des Bestands gehören. Binnen 54 Monaten nach der Zusage ist mindestens Effizienzhaus 85 EE nachzuweisen, alternativ über definierte Einzelmaßnahmen. Wird das Ziel verfehlt, steigt der Sollzins um einen vollen Prozentpunkt – vorausgesetzt, mindestens der Effizienzhausstandard 100 EE ist erreicht; darunter nennt das Merkblatt den Zinsaufschlag nicht als Ausweg.
Mindestens ein Kind unter 18 im Haushalt. Die Kinderzahl bestimmt hier unmittelbar den Höchstbetrag: 140.000 € bei einem Kind, 160.000 € bei zwei, 180.000 € ab drei.
Selbstnutzung mit einem Miteigentumsanteil von mindestens 50 Prozent. Die Sanierungskosten selbst sind in diesem Produkt nicht förderfähig, die Kaufnebenkosten ebenso wenig – finanziert wird der Kaufpreis. Selbst zu nutzen ist die Immobilie mindestens fünf Jahre ab Einzug, unterbrechbar für höchstens zwei Jahre, und mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Wohnen; wird das vorher aufgegeben, kann die KfW die Förderung anteilig zurückfordern.
Die erworbene Immobilie muss die einzige Wohnimmobilie des Haushalts in Deutschland sein. Wer bereits eine Wohnung besitzt und ein Sanierungsobjekt dazukauft, fällt aus dem Programm.
Dieselbe Einkommensregel wie bei KfW 300: zu versteuerndes Einkommen im Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung, Grenze 90.000 € plus 10.000 € je weiterem Kind.
Das ist die Bedingung, die „Jung kauft Alt“ überhaupt ausmacht: Das Gebäude muss zum Zeitpunkt des Antrags nach einem gültigen Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis in Klasse F, G oder H liegen. Ein Haus der Klasse D oder C fällt heraus, so alt es auch sein mag. Den Ausweis stellt die verkaufende Seite bereit; er gehört zu den Unterlagen, die dem Finanzierungsinstitut vorzulegen sind.
Wer im künftigen Haushalt schon einmal Baukindergeld (KfW 424), KfW 300 oder KfW 308 bezogen hat, schließt den Antrag aus – nicht nur die antragstellende Person, sondern jede Person, die später im Haushalt wohnt. Das Merkblatt ist hier deutlich: Liegt der Tatbestand schon bei Antragstellung vor, ist bereits die Antragstellung unzulässig. Die Förderung wird also nicht gekürzt, sondern gar nicht erst gewährt.
Ferien- und Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen stehen ausdrücklich auf der Ausschlussliste des Merkblatts. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Objekts, nicht wie oft Sie tatsächlich dort sind.
KfW-Merkblatt 308 · Stand 08/2026