Förderdarlehen · Kaufen oder bauen
Neubau oder Ersterwerb im Effizienzhaus-40-Standard – die Förderstufe verlangt zugleich die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus, der Effizienzhaus-40-Standard allein genügt nicht –, mindestens ein Kind unter 18, zvE-Grenze 90.000 € plus 10.000 € je weiterem Kind; maßgeblich ist der Durchschnitt des zvE aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung. Der Ersterwerb ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Bauabnahme gemäß § 640 BGB förderfähig. Weder die im künftigen Haushalt wohnenden Partnerinnen und Partner oder Alleinerziehenden noch deren Kinder dürfen bei Antragstellung bereits Wohneigentum in Deutschland besitzen – selbst genutztes ebenso wenig wie vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes; liegt einer dieser Fälle vor, ist bereits die Antragstellung unzulässig. Der Eigentumsanteil muss mindestens 50 % betragen; die Wohnung ist 5 Jahre ab Einzug selbst zu nutzen – endet die Selbstnutzung früher, steigt der Sollzinssatz um 1,00 Prozentpunkt p. a. – und 10 Jahre lang zum Wohnen zu nutzen, sonst kann die KfW die Förderung anteilig zurückfordern. Ferien- und Wochenendhäuser, Ferienwohnungen und die Nutzung durch Wohngemeinschaften sind ausgeschlossen – gefördert wird nur die einzige, tatsächlich bewohnte Immobilie –, ebenso Umschuldungen und Nachfinanzierungen. Grundstückskosten sind nicht förderfähig, und der Kreditbetrag ist auf die förderfähigen Kosten beschränkt; liegen diese unter dem Höchstbetrag, fällt der Kredit entsprechend kleiner aus – dieser Rechner erfasst sie nicht und zeigt deshalb den Höchstbetrag. Den höheren Höchstbetrag trägt allein die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG“: Sie verlangt zusätzlich zu den Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 alle Anforderungen an QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM und ein Nachhaltigkeitszertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle. Nicht mit KfW 297/298 und nicht mit KfW 261 kombinierbar.
Gefördert wird ausschließlich der Neubau oder der Ersterwerb eines Neubaus im Effizienzhaus-40-Standard. Den Nachweis führt eine Energieeffizienz-Expertin oder ein -Experte; die Bestätigung zum Antrag muss vor dem Kaufvertrag beziehungsweise vor Baubeginn vorliegen. Ein Bestandskauf fällt nie unter 300 – dafür ist KfW 308 gedacht. Der Ersterwerb ist außerdem nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Bauabnahme gemäß § 640 BGB förderfähig – wer ein länger fertiggestelltes Effizienzhaus 40 kauft, kommt für dieses Programm zu spät. Umschuldungen und Nachfinanzierungen von Vorhaben stehen ebenfalls auf der Ausschlussliste.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt gemeldet sein und später mit im Objekt wohnen. Jedes weitere Kind hebt zugleich den Höchstbetrag und die Einkommensgrenze an, die Sprünge liegen bei drei und bei fünf Kindern.
Die Wohnung ist nach Fertigstellung selbst zu beziehen und mindestens fünf Jahre ab Einzug zu bewohnen; unterbrechen dürfen Sie höchstens zwei Jahre, und um diese Zeit verlängert sich die Frist. Entfällt die Selbstnutzung innerhalb dieser Dauer, steigt der Sollzinssatz ab diesem Zeitpunkt um 1,00 Prozentpunkt p. a.; spätestens mit dem Ende der ersten Zinsbindung endet die Pflicht. Die Wohneinheit ist darüber hinaus mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Wohnen zu nutzen – bei Nutzungsaufgabe oder Abriss innerhalb dieser Frist kann die KfW die Förderung anteilig zurückfordern. Ein Umzug aus beruflichen Gründen ist kein automatischer Freibrief.
Bei Antragstellung darf der Haushalt kein weiteres Wohneigentum in Deutschland besitzen – auch kein Ferien- oder Wochenendhaus und keinen geerbten Miteigentumsanteil. Der Ausschluss ist weiter gefasst, als diese eine Frage abbilden kann: Er erfasst die im künftigen Haushalt wohnenden Partnerinnen und Partner sowie Alleinerziehende ebenso wie deren Kinder, und er erfasst neben selbst genutztem auch vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes und leerstehendes Wohneigentum. Liegt einer dieser Fälle bei Antragstellung vor, ist bereits die Antragstellung unzulässig. Am geförderten Objekt selbst muss der eigene Anteil mindestens 50 Prozent betragen.
Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen im Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung – bei einem Antrag im Jahr 2026 also die Steuerbescheide 2023 und 2024. Die Grenze liegt bei 90.000 € und steigt um 10.000 € je weiterem Kind.
Wer im künftigen Haushalt schon einmal Baukindergeld (KfW 424), KfW 300 oder KfW 308 bezogen hat, schließt den Antrag aus – nicht nur die antragstellende Person, sondern jede Person, die später im Haushalt wohnt. Das Merkblatt ist hier deutlich: Liegt der Tatbestand schon bei Antragstellung vor, ist bereits die Antragstellung unzulässig. Die Förderung wird also nicht gekürzt, sondern gar nicht erst gewährt.
Ferien- und Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen stehen ausdrücklich auf der Ausschlussliste des Merkblatts. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Objekts, nicht wie oft Sie tatsächlich dort sind.
KfW 297/298, KfW 296, KfW 261
KfW-Merkblatt 300 · Stand 12/2025