Förderdarlehen · Kaufen oder bauen
Kredit für den Neubau oder Ersterwerb flächeneffizienter, klimafreundlicher Wohngebäude – bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens 100.000 € je Wohneinheit. Verlangt wird der Standard Effizienzhaus 55, eine Mindestanzahl an Wohnräumen je Wohnfläche, Grenzwerte für Treibhausgasemissionen und ausgewählte Kosten im Lebenszyklus sowie eine Wärmeerzeugung ohne fossile Brennstoffe und ohne Biomasse. Ein QNG-Siegel ist – anders als bei KfW 297/298 – nicht nötig. Damit ist dies das Programm für den Neubau, der die Effizienzhaus-40-Stufe nicht erreicht. Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen; liegen die förderfähigen Kosten – die Bauwerkskosten sowie Fachplanung und Baubegleitung – unter dem Höchstbetrag, fällt der Kredit entsprechend kleiner aus. Die Wohneinheit ist zehn Jahre zum Wohnen zu nutzen, sonst kann die KfW die Förderung anteilig zurückfordern. Für dieselbe Wohneinheit nicht mit KfW 300 oder KfW 297/298 kombinierbar.
Gefördert wird der Neubau oder der Ersterwerb innerhalb von zwölf Monaten nach der Bauabnahme. Ein bestehendes Gebäude fällt nicht hierunter – dort greifen die Sanierungsprogramme. Das Gebäude beziehungsweise die Wohneinheiten sind anschließend mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Wohnen zu nutzen; Nutzungsänderung, Nutzungsaufgabe und Abriss innerhalb dieser Frist sind der KfW anzuzeigen, und sie darf die Förderung dann anteilig zurückfordern. Nicht förderfähig ist der Ersterwerb außerdem, wenn er in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell), obwohl ein einheitlicher Vertrag möglich wäre – danach fragt dieser Rechner nicht.
Die technischen Anforderungen prüft der Energieeffizienz-Experte, nicht dieser Rechner: Effizienzhaus 55, eine Mindestanzahl an Wohnräumen je Wohnfläche, Grenzwerte für Treibhausgasemissionen und ausgewählte Kosten über den Lebenszyklus, und eine Wärmeerzeugung ohne fossile Brennstoffe und ohne Biomasse. Ein QNG-Siegel wird hier nicht verlangt. Der Haken neben dieser Zeile bedeutet deshalb nicht, dass Ihr Vorhaben die Anforderungen erfüllt, sondern dass hier nichts abgefragt wird, woran es scheitern könnte.
Gefördert wird „der Bau oder Erwerb ... von Wohngebäuden und Wohneinheiten“ (Merkblatt 296) – ein Anteil an einer Wohnungsgenossenschaft ist keine Wohneinheit und fällt nicht darunter. Für den Erwerb der dafür nötigen Genossenschaftsanteile gibt es stattdessen KfW 134.
KfW 300, KfW 297/298
KfW-Merkblatt 296 · Stand 06/2026