KfW 134 – Förderung genossenschaftlichen Wohnens

Förderdarlehen · Kaufen oder bauen

Nicht der Kauf einer Wohnung, sondern der Erwerb der Genossenschaftsanteile, die nötig sind, um eine Genossenschaftswohnung selbst zu beziehen – einmalig bis zu 150.000 €. Förderfähig sind allein die Kosten der für die Selbstnutzung erforderlichen Anteile; liegen sie unter dem Höchstbetrag, fallen Kredit und Tilgungszuschuss entsprechend kleiner aus – dieser Rechner erfasst sie nicht und zeigt deshalb den Höchstbetrag. Gefördert werden die Neugründung ebenso wie der Beitritt zu einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft, und auch der spätere Erwerb weiterer Anteile, sofern sie für die Selbstnutzung erforderlich sind. Nach Durchführung werden 15 Prozent des Kreditbetrags erlassen, höchstens 22.500 €. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, und die Wohnung muss als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz selbst bewohnt werden. Keine Förderung gibt es, wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO – etwa Ehe- oder Lebenspartner – Anteile erwerben, die zur Nutzung einer Wohnung berechtigen, die ursprünglich in Ihrem Eigentum stand und die im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb in die Genossenschaft eingebracht werden soll. Die Selbstnutzung muss zehn Jahre ab Kreditzusage bestehen bleiben – je vollem Kalenderjahr ohne sie entfällt ein Zehntel des Tilgungszuschusses, und die KfW kündigt den Kredit.

Voraussetzungen

KfW-Merkblatt 134 · Stand 02/2026

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