Förderdarlehen · Kaufen oder bauen
Nicht der Kauf einer Wohnung, sondern der Erwerb der Genossenschaftsanteile, die nötig sind, um eine Genossenschaftswohnung selbst zu beziehen – einmalig bis zu 150.000 €. Förderfähig sind allein die Kosten der für die Selbstnutzung erforderlichen Anteile; liegen sie unter dem Höchstbetrag, fallen Kredit und Tilgungszuschuss entsprechend kleiner aus – dieser Rechner erfasst sie nicht und zeigt deshalb den Höchstbetrag. Gefördert werden die Neugründung ebenso wie der Beitritt zu einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft, und auch der spätere Erwerb weiterer Anteile, sofern sie für die Selbstnutzung erforderlich sind. Nach Durchführung werden 15 Prozent des Kreditbetrags erlassen, höchstens 22.500 €. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, und die Wohnung muss als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz selbst bewohnt werden. Keine Förderung gibt es, wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO – etwa Ehe- oder Lebenspartner – Anteile erwerben, die zur Nutzung einer Wohnung berechtigen, die ursprünglich in Ihrem Eigentum stand und die im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb in die Genossenschaft eingebracht werden soll. Die Selbstnutzung muss zehn Jahre ab Kreditzusage bestehen bleiben – je vollem Kalenderjahr ohne sie entfällt ein Zehntel des Tilgungszuschusses, und die KfW kündigt den Kredit.
Anders als bei allen übrigen Programmen wird hier keine Immobilie erworben, sondern der Anteil an einer Genossenschaft. Wer eine Eigentumswohnung oder ein Haus kauft, ist hier falsch – dafür gibt es das Wohneigentumsprogramm 124. Gefördert werden nur die Anteile, die für die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung tatsächlich erforderlich sind, bei der Neugründung ebenso wie beim Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft und bei später nachgekauften Anteilen. Nicht gefördert wird der umgekehrte Weg: Erwerben Sie – oder eine Ihnen nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO, etwa Ehe- oder Lebenspartner – Anteile, die zur Nutzung genau der Wohnung berechtigen, die ursprünglich Ihnen gehörte und die mit dem Anteilserwerb in die Genossenschaft eingebracht werden soll, ist die Förderung ausgeschlossen. Dieser Rechner fragt das nicht ab.
Bedingung ist, dass Sie die Genossenschaftswohnung anschließend selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz bewohnen – wer die Wohnung nicht selbst nutzt, wird nicht gefördert. Nachgewiesen wird das mit einer Meldebestätigung. Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach Zusage aufgegeben oder die Wohnung in Wohneigentum umgewandelt, wird der Kredit gekündigt und der Tilgungszuschuss anteilig zurückgefordert.
Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Eine Genossenschaft, eine Gesellschaft oder eine Gemeinde kann diesen Kredit nicht für ihre Mitglieder aufnehmen – der Kreditvertrag läuft auf die Person, die anschließend in der Wohnung gemeldet ist. Nach der Rechtsform fragt dieser Rechner nicht; er unterstellt eine natürliche Person.
KfW-Merkblatt 134 · Stand 02/2026